Um Patronen herstellen und das dafür benötigte Pulver erwerben zu dürfen, bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 27 des Sprengstoffgesetzes.
Bevor man am Lehrgang eines anerkannten Lehrgangsträgers teilnehmen darf, muss man von der Behörde eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ( § 34 1. SprengV) erhalten. Je nach Organisationsform und Wohnort kann dafür die Kommune, der Landkreis, die Bezirksregierung oder die Polizei zuständig sein.
Ein entsprechendes Bedürfnis muss nachgewiesen werden ( Jäger oder Sportschütze ) und auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sowie der körperlichen Eignung.
Die Behörde wird durch Anfrage bei der Polizei oder dem Bundeszentralregister überprüfen, ob man straffällig geworden ist. Dafür ist eine Bearbeitungszeit von 4 bis 6 Wochen durchschnittlich einzuplanen.
Liegen keine Gründe vor, die Bescheinigung zu versagen, kann man an dem entsprechenden Lehrgang teilnehmen, an dessen Ende ein Zeugnis ausgestellt wird.
Damit kann man dann bei der zuständigen Behörde die Genehmigung nach § 27 Sprengstoffgesetz erwerben, mit der man Treibladungspulver erwerben, aufbewahren, verwenden, verbringen und vernichten darf.
Eine solche Genehmigung wird in der Regel auf 5 Jahre befristet, ebenso die Maximalmenge des Treibladungspulvers, die man innerhalb dieser Zeit erwerben darf. Ebenso wird der Erwerb des Treibladungspulvers beschränkt auf das Laden und Wiederladen von Patronenmunition.
Die Genehmigung sollte vor Ablauf der Fünfjahresfrist rechtzeitig verlängert werden.
Die zuständige Behörde wird auch überprüfen, ob ein geeigneter Lagerort ( z.B. einfacher Stahlschrank ) für das Treibladungspulver vorhanden und ob der Aufbewahrungsraum selbst ausreichend gesichert ist. Pulverschrank in der Küche oder im Wohnzimmer, das geht gar nicht. Weiterhin überprüft die Behörde die vorschriftsmäßige Kennzeichnung des Pulverschranks.
Auch ist es nicht egal, wo die Munition hergestellt werden soll. Regelmäßig von Personen frequentierte Räume taugen dafür nicht. Auch ist die Beschaffenheit des Fußbodens nicht egal. Man denke z.B. auch mal an die Gefahr einer statischen Aufladung durch einen Teppichboden.
Ich z.B. habe einen separaten Waffenraum, wobei der Fußboden mit Laminat ausgelegt ist. In diesen Raum kann ich mich bei der Produktion zurückziehen und diesen auch von heruntergefallenen Pulverresten reinigen. Da fällt kein Pulver runter? Naja, im Idealfall nicht. Aber wenn ich mir mal anschaue, was beim Wiederladen manchmal so unter der Ladepresse liegt, sieht die Realität anders aus. Auch in einer bereits abgeschossenen Patrone sind noch reichlich Partikelreste, und die können noch ganz schön aktiv sein.
Nur mal ein Beispiel: nach dem Schießen fegen wir immer vor den Schützenständen des Schießstandes. Da kommen jede Menge schon verschossene Partikel zusammen, die dann abgeflämmt werden. Das Zeug ist noch ganz schön aktiv…., obwohl eigentlich schon verbraucht.
Ich habe meiner Frau jedenfalls gesagt, dass sich ihre Reinigungsaktivitäten nicht auf den Bereich des Wiederladetisches erstrecken, es sei denn, sie möchte irgendwann mal unplanmäßig einen neuen Staubsauger bekommen.
Nachdem die Hürden nun genommen sind, und die erforderlichen Genehmigungen erteilt sind, kann es nun losgehen.
Aber halt! Mit dem Lehrgang hat man zwar die Genehmigung und die theoretische Fähigkeit zum Wiederladen erworben. Dennoch ist man gut beraten, sich im Anfang Rat bei einem erfahrenen Wiederlader zu holen. Es gibt beim Wiederladen viele Dinge zu beachten, und teures Lehrgeld kann man sich mit guter Beratung sicherlich ersparen.
Erfahrungsgemäß gibt es in jedem Schützenverein Kollegen, die gern mit Rat aushelfen.