Softairwaffen, fachlich richtig als Schusswaffen mit einer Mündungsbewegungsenergie von unter 7,5 Joule bezeichnet, sind in der Regel ab 18 Jahren frei verkäuflich, zumindest solche mit Mündungsbewegungsenergie zwischen 0,5 und 7,5 Joule und eine Kennzeichnung durch ein F im Fünfeck.
Diese Waffen sehen in der Regel ihren scharfen Vorbildern zum Verwechseln ähnlich und so könnt es immer wieder zu brenzligen Situationen, in denen Personen unsachgemäß mit diesen Waffen umgehen.
So geschehen wie hier zu lesen im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Bochum.
Wie sich sicherlich jeder vorstellen kann, ist es nahezu unmöglich eine „Softairwaffe“ von einer „scharfen“ zu unterscheiden, sodass es hier auf das Fingerspitzengefühl der eingesetzten Polizeivollzugsbeamten ankommt, wie die Situation ausgeht.
Lassen wir an dieser Stelle den strafrechtlichen Aspekt außer Acht und widmen wir uns der Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens.
Nun mögen einige an dieser Stelle der Auffassung sein, dass von Kindern, welche mit Waffen spielen, keine Gefahr ausgehen kann. Allerdings ist das ein Trugschluss.
Die eingesetzten Beamten sind nicht in der Lage, die Absicht des Einsatzverursachers auf den ersten Blick festzustellen, man kann schließlich keine Gedanken lesen. Sollte anders als in dem obigen verlinkten Sachverhalt ein Verursacher nun anders reagieren, kann es durchaus zu einer tödlichen Folge kommen.
Bitte denken Sie immer daran, das Führen von Waffen, ganz gleich ob es einer Erlaubnis bedarf oder nicht, bringt immer gewisse Gefahren mit sich. Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag zu Schreckschusswaffen.
Ihr Team von Waffensachkunde Niggemann…