Notwehr und Notstand, ein Unterschied nicht nur in der Definition

Entgegen vieler Unwahrheiten gibt es einen nicht gerade unerheblichen u

Unterschied zwischen den Rechtfertigungsgründen Notwehr und Notstand sowohl im Privatrecht als auch im Strafrecht.

Die genannten Rechtfertigungsgründe findet man im Strafrecht unter den §§ 32 (Notwehr) und 34 (rechtfertigender Notstand) des Strafgesetzbuches. Sie schützen hier vor möglichen Rechtsfolgen wie beispielsweise einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe.

Im Privatrecht findet man die Notwehr unter dem §227 BGB, die Notstände unter den §§ 228 (Defensivnotstand) und 904 BGB (Aggressivnotstand). Hier schützen diese uns vor der Rechtsfolge des Schadensersatzes.

Nun wollen wir uns den Unterschieden widmen.

Jeder Rechtfertigungsgrund benötigt eine Voraussetzung, welche es dem Anwendenden ermöglicht, sich mit diesem Rechtfertigungsgrund rechtfertigen zu können.

Bei der Notwehr geht hier immer ein rechtswidriger Angriff voraus. Dieser Angriff geht hierbei immer von einem Menschen aus. Mit Angriff ist hier die gegenwärtige Schädigung eines Rechtsgutes gemeint, gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.

Nun ist es dem Angegriffenen möglich sich mit erforderlichen/ verhältnismäßigen Mitteln zu erwehren. Wichtig ist hierbei, dass das gewählte Mittel das mildeste zur Verfügung stehende ist welches zum gewünschten Erfolg führt, und zwar der Abwehr des Angriffs.

Gleich wie es nun in der Praxis umgesetzt wird ist zwingend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Da es sich bei solchen Sachverhalten immer um Einzelfälle handelt, ist selbstverständlich dieser Grundsatz von Sachverhalt zu Sachverhalt anders zu betrachten.

 

Nun zum Notstand, speziell dem rechtfertigenden Notstand gem. §34 StGB.

Auch hier ist eine Voraussetzung zum Handeln notwendig, und zwar eine drohende oder bestehende Gefahr für ein Rechtsgut. Eine Gefahr hingegen geht grundsätzlich von einer Sache aus.

Anmerkung: Ein Tier wird in Notstandsituationen einer Sache im Sinne des BGB gleichgestellt.

Rechtsgüter der einzelnen Person sind u.a. das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit, das Recht auf Eigentum und selbstverständlich das Recht auf Ehre, diese ergeben sich aus den Menschenrechten, welche in den Grundrechten im Grundgesetz zu finden sind.

Nun ist es dem Handelnden möglich diese drohende Gefahr abzuwenden, also ein Rechtsgut zu schädigen, um ein eventuell höherwertiges Rechtsgut zu schützen.

Beispiel ist hier immer wieder die Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für das Rechtsgut auf körperliche Unversehrtheit, möglicherweise durch einen angreifenden Hund, bei dem das Rechtsgut auf Eigentum einer anderen Person geschädigt wird.

Aber auch hier kann selbstredend nicht willkürlich agiert werden.

Auch hier ist das Wort der Verhältnismäßigkeit unabdingbar, so müssen auch beim Notstand Grenzen beachtet werden.

Viele mögen nun behaupten dies sei reine Definitionswillkür und es bestehe in der Realität keinerlei Unterschied, jedoch sollten Sie sich bevor Sie handeln im Klaren darüber sein was Sie wie tun um einer möglichen Rechtsfolge aus dem Weg gehen zu können.

Denken Sie immer daran, nur wer sich sicher ist was er tut kann auch überzeugt handeln. Mehr hierzu auch in unserem Anti-Attack Lehrgang.

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