Als Teil des derzeitigen Struktur und Personalwandels der Landespolizei in Nordrhein Westfalen beginnen viele Kommunen mit der Aufstellung eigener Ordnungsdienste als Teil der Ordnungsämter.
Aber woher kommt dieses Phänomen?
Ganz einfach, die Polizeien der Länder haben über lange Zeiträume in subsidiärer Zuständigkeit Aufgaben wahrgenommen, welche ihrer ursprünglicher Form nach in die Zuständigkeit der Kommunen fallen. Ordinäre Aufgaben der Kommunalverwaltungen sind jegliche Ahndungen von Störungen der öffentlichen Ordnung wie beispielsweise die Ahndung von Verstößen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen der jeweiligen Kommunen welche sich aus den §§ 1, 27 und 31 des OBG NW ergibt.
Aufgrund des derzeitigen Personalengpasses der Landespolizei, wie beispielsweise in NRW, ziehen sich diese immer häufiger aus diesen Aufgabenfeldern zurück.
Da diese Aufgaben allerdings unabdingbar wahrgenommen werden müssen um die öffentliche Ordnung gewährleisten zu können, sind nun die Kommunen im Zugzwang mit der Aufstellung von kommunalen Ordnungsdiensten schnellstmöglich zu beginnen.
Wo liegen nun die Aufgaben und Befugnisse dieser Ordnungsdienste?
Die Aufgaben der Ordnungsdienste sind je nach Bundesland zwar recht identisch, allerdings weichen die Befugnisse je nach Bundesland und Kommune voneinander ab.
Da die Aufgaben und Befugnisse der Rechtsgrundlagen des jeweiligen Landesrechts unterliegen, behandeln wir das Thema Aufgaben und Befugnisse hier speziell für das Land NRW.
In NRW ist es die Hauptaufgabe der kommunalen Ordnungsdienste ,für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu sorgen. Dies beinhaltet insbesondere das Durchsetzen der ordnungsbehördlichen Verordnungen sowie die Verfolgung der sich bei Verstößen ergebenden Ordnungswidrigkeit nach dem Grundsatz des Opportunitätsprinzips.
Zu diesen Hauptaufgaben zählen demnach beispielsweise die Verfolgung von Ruhestörungen, öffentliches Urinieren, Nichtbeseitigen von Hundekot, Ahndung von Parkverstößen sowie die Ahndung von diversen anderen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verunreinigungen auf öffentlichen Wegen und Plätzen.
Diese Aufzählung ist selbstverständlicherweise nicht abschließend, da die Aufgabenvielfalt von Kommune zu Kommune doch recht unterschiedlich ausfällt.
Nun ist noch die Frage der Befugnisse dieser kommunalen Ordnungsdienste offen.
Kommunale Ordnungsdienste greifen bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben grundsätzlich auf das in NRW geltende Ordnungsbehördengesetz zurück. In diesem, speziell dem § 24 OBG, sind die Befugnisse der Ordnungsdienste in Bezug auf den Geltungsbereich des Polizeigesetzes NRW geregelt.
So ist es den Mitarbeitern der kommunalen Ordnungsdienste möglich, Personen anzuhalten, die Identität dieser Personen festzustellen, Personen zu durchsuchen, Gegenstände zu durchsuchen und sogar Platzverweisungen zu erteilen.
Sollte sich der Betroffene dieses Verwaltungsaktes nun diesen Maßnahmen widersetzen, so ist es den Mitarbeitern ebenso möglich die Maßnahmen mit Zwang durchzusetzen.
Wie sie hier sicherlich schon gemerkt haben, sind die Aufgaben dieser Ordnungsdienste, ebenso die Ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse, sehr umfangreich.
Allerdings ist es zwingend erforderlich, dass die Mitarbeiter der Ordnungsdienste nicht nur in Theorie, sondern auch in der Praxis umfangreich auf Ihre Aufgabe vorbereitet werden.
Deeskalationstraining ebenso wie Eingriffstraining und selbstverständlich die Fachtheorie sind in Kombination unabdingbarer Bestandteil der Ausbildung eines Mitarbeiters im kommunalen Ordnungsdienst.
Schauen Sie sich hierzu doch auch unser Angebot Grundausbildung kommunaler Ordnungsdienst an.